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Satzung

des Schützenzuges „Naate Säck“ gegr. 1982

§ 1 Name, Sitz und Zweck

(1) Der Schützenzug führt den Namen „Naate Säck“. Sitz ist 41352 Korschenbroich. Der Schützenzug wurde am 1. Oktober 1982 als Mitglied der St. Katharina Junggesellenbruderschaft Korschenbroich e.V. gegründet und ist heute Mitglied der St. Sebastianus Bruderschaft Korschenbroich e.V. und bekennt sich zu deren Satzung in Ihrer jeweilig gültigen Fassung.

(2) Zweck und Aufgabe des Schützenzuges ist es die Kameradschaft, die Gemeinschaft und das Korschenbroicher Brauchtum einschl. seines historischen Schützenfestes „Unges Pengste“ zu pflegen und zu fördern.

(3) Der Schützenzug „Naate Säck“ verfolgt keine finanziellen und wirtschaftlichen Interessen. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf Gewinnanteile oder ähnliche Zuwendungen aus Mitteln des Schützenzuges. Sie haben beim Ausscheiden aus dem Schützenzug oder deren Auflösung keine vermögensrechtlichen Ansprüche gegen den Schützenzug.

(4) Der Schützenzug entstand zur damaligen Zeit aus einer Gruppe junger Männer, aus den Reihen der DLRG Ortsgruppe Korschenbroich e.V. , demzufolge auch der Name des Schützenzuges entstanden ist. 
Gründungsmitglieder im Jahre 1982 waren:

Barg Stefan
Boesch Wolfgang
Halfes Thomas
Keil Jens 
Keil Thomas
Krahwinkel Michael
Lambertz Thomas
Schwarzkopf Hartmut
Wermes Rainer

 

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Jede unbescholtene männliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Satzungen des Schützenzuges anzuerkennen, kann aktives oder passives Mitglied des Schützenzuges werden.

(2) Über die Aufnahme neuer Mitglieder in den Schützenzug entscheidet der Schützenzug durch zweidrittel Mehrheit.

(3) Jedes neue aktive Mitglied durchläuft eine Probezeit von mindestens 6 Monaten und muss mindestens ein Pfingstfest absolviert haben. Danach folgt eine erneute Abstimmung des Schützenzuges über die vollwertige Aufnahme in den Schützenzug, hier muss ein einstimmiger Beschluss vorliegen.

(4) Auf Antrag können passive Mitglieder in die aktive Mitgliedschaft wechseln, wenn ihre passive Mitgliedschaft mindestens ein Jahr bestanden hat. Hierbei entfällt jedoch die unter Abs. 3 genannte Probezeit. Zum Wechsel in die aktive Mitgliedschaft muss ein einstimmiger Beschluss vorliegen.

(5) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt muss gegenüber einem Vorstandsmitglied angezeigt werden. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn er die Interessen und das Ansehen des Schützenzuges bzw. der Bruderschaft schädigt oder wenn er mit seinem Mitgliedsbeitrag mehr als 3 Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Schützenzug durch einfache Mehrheit. Dem Betroffenen ist vor einem Ausschluss aus dem Schützenzug Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(6) Endet eine Mitgliedschaft wie oben beschrieben, ist unverzüglich jegliches Eigentum des Schützenzuges an den Schützenzug zurück zu führen, was sich Leihweise im Besitz des Betroffenen befindet.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft das aktive sowie passive Wahl- und Stimmrecht.

(2) Mit der Aufnahme in den Schützenzug verpflichtet sich jedes Mitglied zur Einhaltung dieser Satzung und der Satzung der Bruderschaft.

(3) Jedes aktive Mitglied hat nach mindestens einjähriger Mitgliedschaft das Recht die Zugkönigswürde oder ein anderes repräsentative Amt innerhalb des Schützenzuges oder der Bruderschaft zu erlangen.

(4) An Veranstaltungen des Schützenzuges bzw. Veranstaltungen an denen der Schützenzug teilnimmt, sollen möglichst alle Mitglieder teilnehmen.

(5) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegten Monatsbeitrag pünktlich bis spätestens zum 15. des Monats zu zahlen. Der passive Mitgliedbeitrag beträgt 50 % des aktiven Mitgliedsbeitrags. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben. Der erweiterte Vorstand kann Mitgliedern die Beitragszahlung aus Billigkeitsgründen zeitweise erlassen oder die Höhe des Beitrages ermäßigen, aktive Mitglieder wechseln dadurch automatisch in eine vorübergehende passive Mitgliedschaft.

(6) Passive Mitglieder sind Gönner des Schützenzuges und tragen keine Uniform, somit unterliegen sie auch nicht den Augen des Spießes.

(7) Ist oder wird eine Mitgliedschaft nach § 2 Abs. 4 beendet, besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Beiträgen.

 

§ 4 Organe des Schützenzuges

(1) Organe des Schützenzuges

- die ordentliche Mitgliederversammlungen
- die außerordentliche Mitgliederversammlung
- der Vorstand

(2) Die ordentliche Mitgliederversammlungen wird 4-mal jährlich (quartalsmäßig) abgehalten. Deren Aufgabe ist u.a.:

- Wahl des Vorstandes (alle 5 Jahre bzw. nach Bedarf)
- Wahl eines Kassenprüfers (1x jährlich, erste Versammlung)
- Jahres- und Kassenbericht (1x jährlich, erste Versammlung)
- Entlastung des Vorstandes (1x jährlich, erste Versammlung)
- Änderungen der Satzung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Entscheidung auf Auflösung des Schützenzuges

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, wenn es das Wohl und den Interessen der Mitglieder erfordert. Hierzu werden alle Mitglieder schriftlich mit einer einwöchigen Frist eingeladen.

(4) Jede Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen und sind gültig bei einfacher Mehrheit, soweit es nicht anders in dieser Satzung bestimmt ist.

(5) Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich und zur Auflösung des Schützenzuges muss eine Einstimmigkeit vorhanden sein.

(6) Über alle Versammlungen ist ein Protokoll zu führen und vom Vorstand zu unterschreiben. Beschlüsse sind in das Protokoll aufzunehmen.

(7) Der Vorstand des Schützenzuges besteht aus folgenden Mitgliedern:

- der Präsident (Schriftführer / Vertrauensmann)
- den stellv. Präsident (Kassier / Spieß)
- ein Beisitzer der passiven Mitglieder
- weitere gewählte Beisitzer (je ein Beisitzer auf 5 Mitglieder, ab dem 11 Mitglied)

Zum erweiterten Vorstand gehören der Zugkönig sowie die Offiziere.

(8) Der Vorstand wird für die Dauer von 5 Jahren gewählt, hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und repräsentiert den Schützenzug nach Außen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt, wird bei der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die restliche Amtsperiode gewählt. Die Zeitrechnung einer Amtsperiode beginnt mit dem Gründungsjahr.

(9) Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Schützenzuges einberufen und geleitet, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter.

(10) Der Vorsitzende ist gleichzeitig der Schriftführer, er erledigt alle schriftlichen Arbeiten und führt Protokoll bei den Versammlungen. Des Weiteren ist er Vertrauensmann der Bruderschaft und somit Mitglied des erweiterten Vorstandes der Bruderschaft. Er hat die Mitglieder des Schützenzuges über alle Bruderschaftsangelegenheiten zu informieren.

(11) Der stellv. Vorsitzende ist gleichzeitig Kassierer, er bucht sämtliche Einnahmen und Ausgaben des Schützenzuges und legt darüber Rechnung ab. Er verwaltet alle Sachwerte des Schützenzuges und sorgt für das Einholen der Mitgliedsbeiträge. Des Weiteren ist er der Spieß des Schützenzuges und sorgt für den reibungslosen Ablauf innerhalb des Schützenzuges durch geeignete Mittel.

(12) Die beiden Kassenprüfer haben einmal jährlich, vor der ersten Versammlung die Kasse zu prüfen. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt, wobei jedes Jahr ein neuer Kassenprüfer gewählt wird und einer ausscheidet.

 

§ 5 Zugkönig und Ämter

(1) Der Zugkönig und die anderen repräsentativen Ämter innerhalb des Schützenzuges sind keine Wahlämter, sie werden jährlich beim Vogelschuss neu ermittelt und können von jedem aktiven Mitglied erworben werden.

(2) Die repräsentativen Ämter sind wie folgt:

  1. der 1. Offizier
  2. der Seiten- bzw. Flügeloffizier
  3. der Blumenhornträger, falls im aktuellen Kalenderjahr ein Blumenhorn getragen wird.

(3) Der Vogelschuss findet jährlich am 1. Mai statt, wenn nicht anders von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde. Dem Vorstand obliegt die Organisation des Vogelschusses sofern dieses nicht an ein oder mehrere andere(s) Mitglied(er) delegiert wird.

(4) Beim Vogelschuss zieht jedes aktive und gewillte Mitglied eine Schießkarte mit einer Nummer, um die Reihenfolge der Schützen festzulegen. Danach wird nach der Reihenfolge der Nummern geschossen, es wird solange geschossen bis der Vogel gänzlich gefallen ist. Der Schütze bei dessen Schuss der Vogel gänzlich fällt, trägt für ein Jahr die Zugkönigswürde. Das Amt des Zugkönigs muss vom Schützen selbst getragen werden. Die anderen Ämter nach § 5 Abs. 2 werden nun der Reihenfolge nach auf die nächst folgenden Schützen verteilt. Möchte ein Schütze sein repräsentatives Amt nicht annehmen, so rutscht der darauf folgende Schütze automatisch nach.

(5) Als gewilltes Mitglied ist das Mitglied zu bezeichnen, das auf jeden Fall bereit wäre die Zugkönigswürde zu tragen. Sollte sich während des Vogelschusses herausstellen, dass ein Schütze z.B. durch eine Mehrzahl an Fehlschüssen oder anderen Gründen, nicht wirklich an der Zugkönigswürde interessiert ist, kann dieser mit sofortiger Wirkung vom Vogelschuss ausgeschlossen werden.

(6) Der Zugkönig ist oberster Repräsentant des Schützenzuges und ist alleiniger Träger der Königskette zu allen Veranstaltungen in Uniform sowie an den Tagen der Maienfahrt. Des Weiteren ist er Ausrichter der Zugkönigparty am Pfingstsamstag.

(7) Die Offiziere sind die Zugführer des Schützenzuges und sorgen für einen reibungslosen Ablauf bei Veranstaltungen in Uniform. Sie sind Ausrichter des Zugfrühstücks am Pfingstdienstag.

(8) Ist ein regulärer Vogelschuss nicht möglich, so entscheidet ein von der Mitgliederversammlung beschlossenes anderes Ausschlussverfahren. Das Verfahren hierzu ist Analog den Absätzen 3, 4 und 5 durchzuführen.

 

§ 6 Auflösung des Schützenzuges

(1) Im Falle einer Auflösung des Schützenzuges wird das restliche Barvermögen auf die Mitglieder aufgeteilt. Das Inventar des Schützenzuges wird der St. Sebastianus Bruderschaft Korschenbroich e.V. übergeben, hierüber ist ein Inventarverzeichnis zu fertigen. Die Bruderschaft hat dieses Inventar mindestens 3 Jahre nach Eingang aufzubewahren, danach geht das Inventar in den Besitz der Bruderschaft über.

(2) Sollte innerhalb der Aufbewahrungszeit die Neugründung des Schützenzuges „Naate Säck“ bei der St. Sebastianus Bruderschaft Korschenbroich e.V. angemeldet werden, so muss die Bruderschaft das Inventar dem neuen Schützenzug heraus geben.

 

§ 7 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde bei der Mitgliederversammlung vom 01.11.2009 beschlossen und ist seitdem in Kraft. 
Die Satzung vom 27.03.1992 verliert damit seine Gültigkeit.

 

Korschenbroich, 31.10.2009

gez.:
Wolfgang Lamée, Präsident 
Johannes Steffens, stellv. Präsident


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